Bedingungen des Vertrags

VERTRAGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON PAUSCHALREISEN

INHALT DES VERTRAGS ÜBER DEN VERKAUF DER PAUSCHALREISE

Neben den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die im Katalog bzw. im separaten Reiseprogramm enthaltene Beschreibung des Pauschalangebots Bestandteil des Reisevertrages, sowie die Buchungsbestätigung der vom Reisenden gewünschten Dienstleistungen zusammen mit den in Art. 36 Absatz 8 des Tourismusgesetzes. Mit der Unterzeichnung des Angebots zum Kauf und zur Buchung einer Pauschalreise erklärt der Reisende ausdrücklich, dass er den Reisevertrag für sich selbst und für die Personen, für die er den Pauschalreiseservice anfordert, verstanden und akzeptiert hat, wie er darin geregelt ist, sowohl die darin enthaltenen Hinweise als auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1. NORMATIVE QUELLEN

Der Verkauf von Pauschalreisen, die sich auf Dienstleistungen beziehen, die sowohl im nationalen als auch im internationalen Gebiet erbracht werden sollen, wird durch die Artikel geregelt. 32-51 novies del D. Lgs. n. 79 vom 23. Mai 2011 (cd. "Tourismusgesetz", im Folgenden CdT), in der Fassung des Bundesgesetzbuches Nr. 62 vom 06.06.2018 zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2015/2302 sowie der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Thema Verkehr, Dienstleistungsauftrag und Mandat, soweit anwendbar, und nach dem Navigationskodex (R.D. Nr. 327 vom 30.03.1942)

 

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (ART. 33 KdT)

Im Sinne dieses Vertrags:

a) Reisende: alle Personen, die einen Vertrag schließen oder abschließen wollen oder aufgrund eines Vertrags über den organisierten Tourismus zur Reise berechtigt sind;

b) Unternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit im Rahmen von Verträgen über den organisierten Tourismus handelt, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder für ihre Rechnung handelt, als Veranstalter, Verkäufer, Anbieter von verbundenen touristischen Dienstleistungen oder Anbieter von touristischen Dienstleistungen im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften;

c) Veranstalter: der Gewerbetreibende, der Pauschalangebote zusammenfasst und diese direkt oder über einen anderen Gewerbetreibenden verkauft oder zum Verkauf anbietet.

 

3. BEGRIFF DER PAUSCHALREISE (ART. 33, Abs. 1, Nr. 4, Lit. c) CdT)

Eine Pauschalreise ist die "Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise oder denselben Urlaub", wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1) diese Dienstleistungen werden von einem einzigen Unternehmer, auch auf Antrag des Reisenden oder nach seiner Auswahl, kombiniert, bevor ein einziger Vertrag für alle Dienstleistungen abgeschlossen wird;

2) diese Dienstleistungen, auch wenn sie im Rahmen gesonderter Verträge mit einzelnen Anbietern von touristischen Dienstleistungen erbracht werden, entweder

2.1 ) an einer einzigen Verkaufsstelle gekauft und vor der Zahlungserklärung des Reisenden ausgewählt werden; 2.2) zu einem Pauschalpreis oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt;

2.3) unter dem Namen "Paket" oder einem ähnlichen Namen beworben oder verkauft werden;

2.4) nach Abschluss eines Vertrags, mit dem der Unternehmer dem Reisenden die Wahl zwischen einer Auswahl verschiedener Arten von touristischen Dienstleistungen ermöglicht, oder bei separaten Fachleuten über verbundene Buchungsprozesse per Telematik erworben, wenn der Name des Reisenden, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse vom Unternehmer, mit dem der erste Vertrag abgeschlossen wird, an einen oder mehrere Gewerbetreibende übermittelt werden und der Vertrag mit diesem oder diesen Gewerbetreibenden spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Buchung des ersten touristischen Dienstes.

 

4. VORVERTRAGLICHE INFORMATION DES REISENDEN (ART. 34 AEUV)

1. Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Angebots stellt der Reiseveranstalter dem Reisenden das in Anhang A Teil I oder Teil II des Vertrags genannte Standardinformationsblatt sowie folgende Informationen zur Verfügung:

a) die wichtigsten Merkmale der touristischen Dienstleistungen, wie

1) Reiseziel oder Reiseziele, Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den entsprechenden Daten und, falls die Unterkunft inbegriffen ist, einschließlich der Anzahl der Übernachtungen;

2) die Verkehrsmittel, die Beförderungsmerkmale und -kategorien, die Orte, die Abfahrts- und die Rückfahrtszeiten, die Dauer und den Zwischenstopp sowie die Anschlüsse; falls der genaue Zeitpunkt noch nicht festgelegt ist, der Veranstalter und gegebenenfalls der Verkäufer teilt dem Reisenden die ungefähre Abfahrts- und Rückfahrtszeit mit;

3) den Standort, die wichtigsten Merkmale und gegebenenfalls die touristische Kategorie der Unterkunft nach den Vorschriften des Bestimmungslandes;

4) die bereitgestellten Mahlzeiten;

5) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige Leistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffen sind;

6) die dem Reisenden als Mitglied einer Reisegruppe erbrachten touristischen Dienstleistungen und in diesem Fall die ungefähre Größe der Reisegruppe;

7) die Sprache, in der die Dienstleistungen erbracht werden;

8) ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über die Eignung der Reise oder des Urlaubs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;

b) Handelsname und geografische Anschrift des Veranstalters sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

c) den Gesamtpreis des Pakets einschließlich aller Steuern, Gebühren und sonstigen zusätzlichen Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungskosten oder, wenn diese vor Vertragsabschluss nicht nach vernünftigem Ermessen berechnet werden können, Angabe der Art der zusätzlichen Kosten, die dem Reisenden möglicherweise noch entstehen;

d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des etwaigen als Vorauszahlung zu zahlenden Betrags oder Anteils am Preis und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags bzw. der vom Reisenden zu zahlenden oder bereitzustellenden finanziellen Garantien;

e) die Mindestanzahl der für das Paket erforderlichen Personen und die in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a) genannte Frist vor Beginn des Pakets für eine etwaige Kündigung des Vertrags, wenn die Zahl nicht erreicht wird;

f) allgemeine Informationen über die Pass- und Visumbestimmungen, einschließlich der ungefähren Fristen für die Visumerteilung und der gesundheitlichen Formalitäten des Bestimmungslandes;

g) Angaben darüber, ob der Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Entrichtung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls gegen Zahlung der vom Reiseveranstalter nach Artikel 41 verlangten Standardgebühren vom Vertrag zurücktreten kann; Absatz 1 CdT;

h) Angaben über den freiwilligen oder obligatorischen Abschluss einer Versicherung, die die einseitigen Rücktrittskosten des Reisenden oder die Betreuungskosten einschließlich der Rückreise im Falle eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Todes abdeckt;

i) die Angaben zur Deckung nach Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 CdT. 2. Bei telefonisch abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) erteilt der Reiseveranstalter oder -unternehmer dem Reisenden die in Anhang A Teil II dieses Dekrets genannten Standardinformationen und die in Absatz 1 genannten Informationen.

 

5. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGS (ART. 36 CdT) - BUCHUNG

1. Der Vorschlag für den Kauf und die Buchung eines touristischen Pauschalangebots muss auf einem speziellen Vertragsformular, gegebenenfalls elektronisch oder in jedem Fall auf einem dauerhaften Datenträger, vollständig ausgefüllt und vom Kunden unterzeichnet, erstellt werden. Die Annahme des Angebots zum Kauf der touristischen Pauschalreise gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine entsprechende Bestätigung, auch per Telematik, zusendet. Die Angaben bezüglich der Pauschalreise, die nicht in den vertraglichen Dokumenten, in den Broschüren oder in anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen bereitgestellt, die von Art. 36, Absatz 8, CdT., vor dem Beginn der Reise.

2. Besondere Wünsche hinsichtlich der Bereitstellung und Durchführung bestimmter Dienstleistungen, die Teil des touristischen Angebots sind, einschließlich der Notwendigkeit von Hilfe am Flughafen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, der Forderung nach speziellen Mahlzeiten an Bord oder im Aufenthaltsort, müssen bei der Buchungsanfrage angegeben werden und Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter sein.

3. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: der Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag des Vertragsabschlusses oder, falls später, ab dem Tag, an dem er die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen erhält, zu kündigen, ohne Strafe und ohne Angabe von Gründen. Bei Angeboten mit deutlich niedrigeren Preisen gegenüber den aktuellen Angeboten ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Im letzteren Fall dokumentiert der Veranstalter die Preisänderung durch adäquaten Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts (Art. 41 Abs. 7 BGB)

 

6. ZAHLUNGEN

Bei der Reservierung müssen 25% des Preises der Pauschalreise als Anzahlung bezahlt werden; der Restbetrag muss mindestens 20 Tage vor dem geplanten Abflug oder gleichzeitig mit der Reservierung bezahlt werden, wenn die Beförderung innerhalb von 20 Tagen vor dem Abflug erfolgt. Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge an die Organisation zu den festgelegten Zeitpunkten stellt eine ausdrückliche Rücktrittsklausel gemäß Art. 1456 cod. civ. derjenige, der von Seiten des Veranstalters die Rechtsklausel bestimmt, die durch einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder E-Mail, auch an der elektronischen Adresse des Reisenden zu vollziehen ist.

 

7. PREIS (ART. 39 KdT)

1. Der Preis des Pauschalangebots wird im Vertrag festgelegt, mit Bezug auf das, was im Katalog oder Out-of-Catalog-Programm angegeben ist und auf alle späteren Aktualisierungen derselben Kataloge oder Out-of-Catalog-Programme oder auf der Website des Betreibers.

2. Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags können die Preise um das vom Veranstalter angegebene Entgelt erhöht werden, maximal 8 %, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und es heißt, dass der Reisende einen entsprechenden Preisnachlass sowie die Berechnungsweise für die Änderung des Preises hat. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung entsprechend der Kostensenkung nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und c), die nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Pauschalreise eintritt.

3. Preiserhöhungen sind nur aufgrund von Änderungen in folgenden Bereichen möglich:

a) der Preis für die Beförderung von Fahrgästen in Abhängigkeit von den Kosten für Kraftstoff oder andere Energiequellen;

b) die Höhe der Gebühren oder Abgaben für die im Vertrag enthaltenen touristischen Dienstleistungen, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Durchführung des Pauschalangebots beteiligt sind, einschließlich der Gebühren für Anlandungen, Ein- und Ausschiffung in den Häfen und Flughäfen;

c) die für das Paket relevanten Wechselkurse.

4. Übersteigt die in diesem Artikel genannte Preiserhöhung 8 Prozent des Gesamtpaketpreises, so findet Artikel 40 Absätze 2, 3, 4 und 5 CdT Anwendung.

5. Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur nach klarer und eindeutiger Mitteilung des Veranstalters an den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger möglich, zusammen mit der Begründung dieser Preiserhöhung und der Berechnungsweise, mindestens zwanzig Tage vor Beginn des Pakets.

6. Im Falle einer Preissenkung ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Verwaltungs- und Bearbeitungskosten der tatsächlichen Praktiken von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen, deren Nachweis er auf Verlangen des Reisenden erbringen muss.

 

8. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE (ART. 40 CdT)

1. Der Veranstalter darf vor Beginn des Pakets keine anderen Vertragsbedingungen als den Preis nach Artikel 39 einseitig ändern, es sei denn, dass sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat und die Änderung von geringer Bedeutung ist. Der Reiseveranstalter teilt dem Reisenden die Änderung auf einem dauerhaften Datenträger klar und präzise mit.

2. Wenn der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise eine oder mehrere wesentliche Merkmale der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Reiseleistungen wesentlich ändern muss oder die besonderen Anforderungen des Artikels 36 nicht erfüllen kann, Absatz 5 Buchstabe a) oder schlägt vor, den Pauschalpreis gemäß Artikel 39 Absatz 3 um mehr als 8 % zu erhöhen, der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter festgesetzten angemessenen Frist, kann die vorgeschlagene Änderung annehmen oder vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter dem Reisenden ein gleichwertiges oder höheres Ersatzpaket anbieten.

3. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und präziser Form:

a) die in Absatz 2 genannten vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen auf den Preis des Pakets gemäß Absatz 4;

b) eine angemessene Frist, innerhalb deren der Reisende den Veranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 unterrichten muss;

c) die Folgen, die sich ergeben, wenn der Reisende innerhalb des unter Buchstabe b) genannten Zeitraums keine Antwort gibt, sowie das gegebenenfalls angebotene Ersatzpaket und dessen Preis.

4. Führen die Änderungen des Pauschalreisevertrages oder des in Absatz 2 genannten Ersatzpakets zu einem Paket von geringerer Qualität oder Kosten, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

5. Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Absatz 2, wenn der Reisende ein Ersatzpaket nicht annimmt, der Veranstalter erstattet unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsbeendigung alle vom oder für den Reisenden geleisteten Zahlungen, wobei die Bestimmungen des Artikels 43 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 LK gelten.

6. Änderungen, die vom Reisenden nach einer bereits getätigten Buchung beantragt werden, sind für den Veranstalter nicht bindend, wenn sie nicht erfüllt werden können. Dieser Änderungswunsch beinhaltet für den Kunden die feste Gebühr von mindestens 25,00 Euro pro Person.

 

9. RÜCKTRITT DES REISENDEN ODER VERANSTALTERS (ART. 41 CdT)

Dem Reisenden, der vor der Abreise vom Vertrag zurücktritt, außer in den in Art. 9 Absatz 2 genannten Fällen, werden unabhängig von der Zahlung der in Art. 6 vorgesehenen Anzahlung die Anmeldegebühren berechnet, allfällige Versicherungsprämien und folgende Teilnahmegebühren, die auf der Grundlage der Anzahl von Tagen vor Reiseantritt berechnet werden (die Berechnung der Tage schließt nicht den Rücktritt ein, dessen Mitteilung einen Arbeitstag vor dem Tag des Reisebeginns eingehen muss):

- 10% ab dem Tag nach der Buchung bis 30 Werktage vor Abreise;

- 30 % von 29 auf 21 Arbeitstage vor der Abreise;

- 50 % von 20 bis 15 Arbeitstagen vor der Abreise;

- 75 % von 14 auf 4 Arbeitstage vor der Abreise;

- 100% von 3 bis 0 Werktage vor der Abreise.

Einige Dienstleistungen können unterschiedlichen Strafen unterliegen; diese werden bei der Buchung mitgeteilt.

NB: Die gleichen Beträge müssen von denjenigen gezahlt werden, die die Reise wegen des Fehlens oder der Unregelmäßigkeiten der vorgesehenen persönlichen Ausweispapiere nicht durchführen konnten.

5. Der Reiseveranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden eine vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten, ist jedoch nicht verpflichtet, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen, wenn

a) die Anzahl der in das Pauschalangebot aufgenommenen Personen ist geringer als die vertraglich festgelegte Mindestzahl und der Reiseveranstalter teilt dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch 20 Tage vor Beginn des Pakets mit, wenn Reisen mit einer Dauer von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor dem Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, 48 Stunden vor dem Beginn der Pauschalreise bei Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Tagen;

b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen und dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise mitzuteilen.

6. Der Reiseveranstalter leistet alle gemäß den Ziffern 4 und 5 erforderlichen Rückerstattungen oder, in Bezug auf die Ziffern 1,2 und 3, erstattet jede vom Reisenden oder für ihn geleistete Zahlung für das Reisepaket nach Abzug der entsprechenden Kosten ohne ungerechtfertigte Verzögerung und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Widerruf. In den unter 4 und 5 genannten Fällen gilt die Kündigung der funktionell verbundenen Verträge mit Dritten.

 

10. ERSETZUNG UND ABTRETUNG DER PAUSCHALREISE AN EINEN ANDEREN REISENDEN (ART. 38 CdT)

1. Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag nach vorheriger Benachrichtigung des Veranstalters auf einem dauerhaften Datenträger spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise an eine Person abtreten, die alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfüllt.

2. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger des Pauschalreisevertrags haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags des Preises sowie für etwaige zusätzliche Gebühren, Steuern und sonstige Kosten einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungskosten, die sich aus einer solchen Veräußerung ergeben.

3. Der Reiseveranstalter informiert den Abtreter über die tatsächlichen Kosten der Übertragung, die nicht unangemessen sein dürfen und die die vom Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Kosten aufgrund der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen dürfen; und dem Veräußerer den Nachweis für die Rechte, Steuern oder sonstigen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Abtretung des Vertrags erbringt.
4. In jedem Fall wird der Reisende, der die Änderung eines Elements beantragt, das sich auf eine bereits bestätigte Praxis bezieht, vorausgesetzt, dass der Antrag keine Vertragsänderung darstellt und sofern dies möglich ist, dem Reiseveranstalter, zusätzlich zu den Kosten für die Änderung selbst eine pauschale Pauschalgebühr.

 

11. PFLICHTEN DER REISENDEN

1. Während der Verhandlungen und in jedem Fall vor dem Vertragsabschluss werden dem Reisenden die allgemeinen Informationen über die für den Auslandsaufenthalt erforderlichen Pässe, Visa und Gesundheitsformalitäten schriftlich zur Verfügung gestellt.

2. Für die Bestimmungen über die Ausreise von Minderjährigen wird ausdrücklich auf die Website der Staatspolizei verwiesen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Minderjährigen im Besitz eines gültigen persönlichen Ausweises für den Auslandsaufenthalt sein müssen oder einen Reisepass oder für EU-Länder, auch einen gültigen Personalausweis für den Auslandsaufenthalt. In Bezug auf die Ausreise von Minderjährigen unter 14 Jahren und die Ausreise von Minderjährigen, für die eine Genehmigung der Justizbehörden erforderlich ist, müssen die Vorschriften befolgt werden, die auf der Website der Staatspolizei http://www.polizeia.it/articolo/191/.

3. Die Reisenden sollten sich in jedem Fall über ihre diplomatischen Vertretungen und/oder die entsprechenden offiziellen staatlichen Informationskanäle informieren. In jedem Fall werden die Reisenden vor der Abreise sicherstellen, dass sie bei den zuständigen Behörden aktualisiert wurden (für italienische Staatsbürger die lokalen Questure oder das Außenministerium über die Website www.viaggiaresicuri.it oder die Telefonzentrale unter der Nummer 06.491115) und sich vor der Reise anpassen. Ohne diese Überprüfung kann die Agentur oder der Reiseveranstalter keine Haftung für das Ausbleiben des Abflugs eines oder mehrerer Reisender übernehmen.

4. Reisende müssen den Verkäufer und den Veranstalter in jedem Fall über ihre Staatsangehörigkeit informieren, wenn sie die Buchung der Pauschalreise oder Reiseleistung beantragen; und Sie müssen sich bei der Abreise endgültig vergewissern, dass Sie mit den Impfbescheinigungen, dem individuellen Reisepass und allen anderen für alle von der Reiseroute betroffenen Länder gültigen Dokumenten sowie den Aufenthaltsvisa ausgestattet sind, der Durchfuhr und der gegebenenfalls erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen.

5. Um ferner die sozialpolitische, gesundheitliche und alle anderen relevanten Informationen über die Zielländer und damit die objektive Nutzbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden Dienstleistungen zu bewerten, Der Reisende wird die Pflicht haben, die offiziellen allgemeinen Informationen im Außenministerium zu übernehmen und über die institutionelle Website der Farnesina www.viaggiaresicuri.it bekannt zu geben. Die oben genannten Informationen sind nicht in den Katalogen der T.O. - online oder auf Papier - enthalten, da sie allgemeine beschreibende Informationen für wie im Informationsblatt angegeben und keine zeitlich veränderlichen Informationen enthalten. Diese müssen daher von den Reisenden selbst übernommen werden. Die Reisenden müssen sich auch an die Regeln der normalen Vorsicht und Sorgfalt sowie an die besonderen Vorschriften des Landes, in dem sie reisen, sowie an alle ihnen vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Informationen halten, sowie den Vorschriften und Rechtsvorschriften, die sich auf die Pauschalreise beziehen. Die Reisenden haften für alle Schäden, die der Reiseveranstalter und/oder der Verkäufer auch aufgrund der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen erleiden, einschließlich der Kosten, die für ihre Rückführung erforderlich sind.

6. Der Veranstalter oder Vermittler, der eine Entschädigung oder Preisminderung gewährt hat oder Schadensersatz gezahlt hat oder zur Erfüllung anderer gesetzlich vorgeschriebener Pflichten gezwungen war, Sie haben ein Rückgriffsrecht gegenüber den Personen, die an dem Eintritt der Umstände oder des Ereignisses mitgewirkt haben, von denen die betreffende Entschädigung, Preisminderung, Schadensersatz oder andere Verpflichtungen herrühren, sowie von Personen, die nach anderen Bestimmungen Hilfs- und Unterbringungsleistungen zu erbringen haben, wenn der Reisende nicht an den Abfahrtsort zurückkehren kann. Der Reiseveranstalter oder Vermittler, der den Reisenden entschädigt hat, ist im Rahmen des gezahlten Ausgleichs für alle Rechte und Handlungen des Reisenden gegenüber dem Dritten verantwortlich; der Reisende stellt dem Reiseveranstalter oder -vermittler alle Unterlagen zur Verfügung, die Informationen und sonstigen Angaben, die er zur Ausübung des Ersatzrechts besitzt (Art. 51 quinquies CdT).

 

12. HAFTUNGSREGELUNG DES VERANSTALTERS (ART. 42 AGB)

1. Der Reiseveranstalter ist für die Durchführung der im Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese touristischen Leistungen vom Reiseveranstalter selbst zu erbringen sind, von seinen Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten, wenn sie in der Ausübung ihrer Aufgaben handeln, von Dritten, deren Arbeit er nutzt, oder von anderen Anbietern touristischer Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1228 des französischen Zivilgesetzbuchs.

2. Der Reisende informiert den Veranstalter gemäß den Artikeln 1175 und 1375 des Zivilgesetzbuches, entweder direkt oder über den Verkäufer, unverzüglich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, von Konformitätsmängeln, die bei der Erbringung einer im Rahmen des Pauschalreisevertrags erbrachten touristischen Dienstleistung festgestellt wurden. 3. Wird eine der touristischen Leistungen nicht gemäß dem im Pauschalreisevertrag vereinbarten Umfang erbracht, so wird der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit beseitigen, es sei denn, dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der von der Vertragswidrigkeit betroffenen Reisedienstleistungen. Wenn der Veranstalter den Mangel nicht behebt, gilt Artikel 43.

4. Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Ausnahmen, wenn der Veranstalter den Mangel nicht innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist im Hinblick auf die Dauer und die Eigenschaften des Pakets behebt, mit dem Widerspruch gemäß Absatz 2, der Reisende kann den Mangel selbst beheben und die erforderlichen, angemessenen und dokumentierten Kosten zurückfordern; Wenn der Reiseveranstalter sich weigert, die Vertragswidrigkeit zu beheben oder wenn eine sofortige Behebung erforderlich ist, muss der Reisende keine Frist angeben.

5. Wenn ein Mangel an Konformität, gemäß Artikel 1455 des Zivilgesetzbuches, ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die in einer Pauschalreise enthaltenen touristischen Dienstleistungen darstellt und der Veranstalter diesen nicht innerhalb eines vom Reisenden festgesetzten angemessenen Zeitraums im Hinblick auf die Dauer und die Merkmale der Pauschalreise behoben hat, kann der Reisende mit der nach Absatz 2 erhobenen Anfechtung den Pauschalreisevertrag von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung kostenfrei kündigen oder gegebenenfalls gemäß Artikel 43 eine Preisminderung verlangen, unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzes. Im Falle der Kündigung des Vertrags, wenn das Paket die Beförderung von Passagieren umfasste, sorgt der Veranstalter auch für die Rückkehr des Reisenden mit einer gleichwertigen Beförderung ohne ungerechtfertigte Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.

6. Wenn die Rückkehr des Reisenden nicht gewährleistet werden kann, trägt der Veranstalter die Kosten für die erforderliche Unterkunft, soweit möglich in einer dem vertraglichen Umfang entsprechenden Kategorie, für einen Zeitraum, der drei Nächte pro Reisenden nicht überschreitet, oder für den längsten Zeitraum, der in den auf das betreffende Beförderungsmittel anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Fahrgastrechte vorgesehen ist.

7. Die in Absatz 6 genannte Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und ihre Begleitpersonen, Schwangeren, unbegleitete Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn des Pakets über ihre besonderen Bedürfnisse informiert wurde. Der Veranstalter darf sich nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um die in diesem Absatz genannte Haftung zu beschränken, wenn der Beförderer diese Umstände nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften nicht geltend machen kann.

8. Wenn es aufgrund von Umständen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, während der Durchführung nicht möglich ist, einen wesentlichen Teil des Werts oder der Qualität der im Pauschalreisevertrag vereinbarten touristischen Dienstleistungen zu erbringen, bietet der Veranstalter ohne Aufpreis durch den Reisenden, geeignete alternative Lösungen von gleichwertiger oder höherer Qualität, soweit möglich, als die im Vertrag genannten, damit die Durchführung des Pauschalangebots fortgesetzt werden kann, einschließlich der Möglichkeit, dass die Rückkehr des Reisenden zum Abfahrtsort nicht wie vereinbart erfolgt. Wenn die vorgeschlagenen alternativen Lösungen zu einem Paket von geringerer Qualität als im Pauschalreisevertrag angegeben führen, gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisermäßigung.

9. Der Reisende kann die vorgeschlagenen alternativen Lösungen nur ablehnen, wenn sie nicht mit dem im Pauschalreisevertrag vereinbarten vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisermäßigung unangemessen ist.

10. Wenn es nicht möglich ist, alternative Lösungen zu finden oder der Reisende die vorgeschlagenen alternativen Lösungen gemäß Absatz 8 ablehnt, wird dem Reisenden eine Preisermäßigung gewährt. Bei Nichterfüllung der in Absatz 8 genannten Angebotspflicht gilt Absatz 5.

11. Wenn es aufgrund von Umständen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, unmöglich ist, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Rückflug des Reisenden sicherzustellen, gelten die Ziffern 6 und 7. 14.

 

13. SCHADENERSATZGRENZEN (ART. 43 Abs. 5)

Der Pauschalreisevertrag kann eine Begrenzung des vom Veranstalter geschuldeten Schadenersatzes vorsehen, außer für Personenschäden oder Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, sofern diese Beschränkung nicht weniger als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise beträgt. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Rückkehr des Reisenden zum Abreiseort oder innerhalb der längsten Frist, die für den Schadensersatz an die Person durch die Bestimmungen über die in Paket.

 

14. BETREUUNGSPFLICHT (ART. 45 KdT)

1. Der Reiseveranstalter leistet dem in Not geratenen Reisenden auch unter den in Artikel 42 Absatz 7 KdT genannten Umständen unverzüglich angemessene Hilfe, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Informationen über die Gesundheitsdienste, die örtlichen Behörden und die konsularische Unterstützung sowie die Unterstützung des Reisenden bei der Fernkommunikation und bei der Suche nach alternativen touristischen Dienstleistungen.

2. Der Reiseveranstalter kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für diese Hilfe verlangen, wenn das Problem durch den Reisenden selbst oder durch sein eigenes Verschulden verursacht wurde, und zwar im Rahmen der tatsächlich entstandenen Kosten.

 

15. VERSICHERUNG GEGEN STORNIERUNGS- UND RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN (ART. 47, Abs. 10 KdT)

Sofern nicht ausdrücklich im Preis enthalten, ist es möglich und ratsam, zum Zeitpunkt der Buchung und über den Verkäufer spezielle Versicherungen gegen die Kosten zu schließen, die sich aus der Stornierung des Pakets ergeben, Unfälle und Krankheiten, die auch die Kosten der Rückführung decken, sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Die aus den Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sind vom Reisenden direkt gegenüber den Versicherungsgesellschaften, die diese Verträge abgeschlossen haben, zu den in diesen Policen vorgesehenen Bedingungen und nach den dort wie in den Versicherungsbedingungen angegeben, die in den Katalogen oder in den Broschüren aufgeführt sind, die den Reisenden bei der Abreise zur Verfügung gestellt werden.

 

16. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN (ART. 36, Abs. ) CdT)

Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden - im Katalog, auf der Dokumentation, auf seiner Website oder in anderer Form - alternative Verfahren zur Beilegung von aufgetretenen Streitigkeiten (ADR - Alternative Dispute Resolution) gemäß D.Lgs. 206/2005 anbieten. In diesem Fall gibt der Organisator die vorgeschlagene Art der alternativen Abwicklung und die Auswirkungen einer solchen Abwicklung an.

 

17. SCHUTZ DES FAHRERS (ART. 47 CdT).

1. Der im Inland ansässige Veranstalter ist durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden für den Ersatz von Schäden versichert, die sich aus der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ergeben.

2. Die Verträge der Organisation von touristischen Pauschalreisen werden durch Versicherungspolicen oder Bankgarantien unterstützt oder von den Fonds gemäß Absatz 3 des Art. 47 des CdT, die für Reisen ins Ausland und innerhalb eines einzelnen Landes, einschließlich Reisen in Italien, im Falle der Insolvenz oder Konkurs des Veranstalters oder des Verkäufers auf Antrag des Reisenden unverzüglich garantieren, die Erstattung des für den Kauf der Pauschalreise gezahlten Preises und die sofortige Rückkehr des Reisenden, wenn das Paket die Beförderung des Reisenden sowie gegebenenfalls die Zahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückkehr umfasst. Die Garantie ist wirksam, dem Umsatz angemessen und deckt die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten, die Beträge der von oder für Reisende im Zusammenhang mit Pauschalreisen geleisteten Zahlungen ab, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und dem Restbetrag sowie der Fertigstellung der Pakete und der geschätzten Kosten für die Rückführung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters oder Verkäufers.

3. Die Reisenden werden unabhängig von ihrem Wohnort im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Reiseveranstalters oder des Verkäufers geschützt, vom Ort der Abreise oder des Verkaufs des Pauschalangebots und unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die mit der Bereitstellung eines Schutzes im Insolvenz- oder Konkursfall betraute Person niedergelassen ist.

4. In den in Absatz 2 genannten Fällen kann dem Reisenden als Alternative zur Rückerstattung des Preises oder zur sofortigen Rückkehr die Fortsetzung der Pauschalreise nach den Bedingungen der Artikel 40 und 42 AGB angeboten werden.

 

18. OPERATIVE ÄNDERUNGEN

Da die Kataloge mit den Informationen über die Art und Weise, wie die Dienste genutzt werden, frühzeitig veröffentlicht werden, Bitte beachten Sie, dass sich die Flugzeiten und -strecken, die in der Annahme des Angebots zum Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen angegeben sind, ändern können, da sie einer späteren Validierung unterliegen. Zu diesem Zweck muss der Reisende vor der Abreise eine Bestätigung der Dienstleistungen bei seinem Reisebüro anfordern. Der Reiseveranstalter informiert die Fluggäste über die Identität des ausführenden Beförderers zu den in Art. 11 Reg. CE 2111/2005 vorgesehenen Zeiten und Modalitäten. 22. Information gemäß Art. 13 des D. Lgs. 196/2003 und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679. Gemäß Art. 13 des D. Lgs. 196/2003 ("Privacy Code") und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über den Schutz von Personen und anderen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Wir möchten Sie darüber informieren, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den oben genannten Vorschriften und den Vertraulichkeitsverpflichtungen, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, verarbeitet werden.

 

19. PFLICHTANGABEN – DATENBLATT

Die technische Organisation der Reisen, beschränkt auf die für jeden Vorschlag angebotenen Dienstleistungen, wird von der Reiseagentur und dem Reiseveranstalter Turismo Responsabile Corso Garibaldi 177, 89048 Siderno RC verwaltet. Genehmigung der Provinz von Reggio Calabria Dekret. Nr. 58 vom 25/10/2007. Gemäß Art. 10 del D. L.vo n.111 del 17/03/1995, Turismo Responsabile ist versichert für die Schäden an den Verbrauchern aufgrund der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der vertraglich abgezogenen Leistungen, die ihr nach dem Gesetz zurechenbar sind (vgl. spec. D. L.vo 111/1995 und L. 1084/1977) mit einer Versicherungspolice. RCT Nr. 6795101077036 mit Milano Assicurazioni abgeschlossen.

 

20. OBLIGATORISCHE MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 17 DES GESETZES Nr. 38/2006.

"Das italienische Gesetz bestraft mit Freiheitsstrafe die Verbrechen der Prostitution und der Kinderpornographie, auch wenn sie im Ausland begangen werden".

 

Bedingungen genehmigt von Assotravel, Assoviaggi, Fiavet und Astoi.

 

 

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